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Urteil über Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung gefallen

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(Bild) Beiträge für freiwillig gesetzliche Krankenversicherung

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat über die Bemessung der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung entschieden. Einbezogen soll nun auch die Auszahlung einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung werden. An einigen stellen lässt dies Wünsche offen.

Krankenkassen wegen Beitragshöhe verklagt

Nachdem der Urteilsspruch am Landessozialgericht erfolgt war, stand eine nicht allerseits zufriedenstellende Entscheidung fest.  In zwei Fällen hatten Versicherte Anklage gegen ihre Krankenkassen erhoben. Diese hatten bei der Festlegung der Beitragshöhe für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung der beiden Kläger auch die einmalige Zahlung aus Direktversicherungen berücksichtigt. Hierbei wurde die Auszahlungssumme auf zehn Jahre berechnet und diese als monatliches Einkommen berücksichtigt. Die Kläger verstanden ihre Versicherung hingegen nicht als “Einkommen” und auch das Sozialgericht Koblenz gab ihrer Klage statt.  Dies Urteil allerdings galt im Falle von Versicherungen, die anteilig auf eigenen Versicherungsbeiträgen beruhen. Bei den Prämienzahlungen aus einer Abfindung ging das Gericht bereits von einer rechtmäßigen Berücksichtigung seitens der Krankenkasse aus.

Fall um Berechnung freiwilliger Krankenversicherung in zweiter Runde

Die verklagte Krankenkasse wollte das Urteil nicht auf sich sitzen lassen und ging in die zweite Instanz. Das Berufungsverfahren hatte Erfolg und das Vorgehen der Krankenkasse wurde in beiden Fällen als rechtens befunden. Somit stand es der Krankenkasse laut Landessozialgericht zu,  bei der Bemessung der Versicherungsbeiträge alle Einkünfte – auch aus der betrieblichen Altersversorgung – zu berücksichtigen. Deswegen sei auch die Auszahlung einer Direktversicherung zu beachten, die nach Ende der Beschäftigung auf den eigenen Beiträgen des Versicherten und dessen Übernahme der Versicherung beruhe. Dies gelte ebenso für Prämien zur Direktversicherung, die in Form einer einmaligen Abfindung vom Arbeitgeber gezahlt wurden.

Rentner bilden laut Sozialgericht eine Ausnahme

Bei Krankenversicherungen für Rentner gestaltet sich der Sachverhalt anders. Hierbei könnten Direktversicherungen der betrieblichen Altersversorgung, sofern diese auf eigenen Beitragsentrichtungen basierten, nicht zur Beitragsbemessung in Betracht gezogen werden. Der Grund dafür sei, dass ebendort ausschließlich auf den Erwerb bezogene Versorgungsbezüge berücksichtigt würden. Da die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung, wie bereits erwähnt, bei der Bemessung der Versicherungsbeiträge nun aber auf die gesamten Einkünfte aus der betrieblichen Altersversorgung abstelle, gelte diese Regelung für sie nicht. Bei seiner Urteilsbegründung betonte das Landessozialgericht auch nochmals, dass diese ungleiche Regelung keinesfalls verfassungswidrig sei, da hierbei auf ganz verschiedene Versichertengruppen Bezug genommen würde. Des Weiteren machte das Gericht erneut deutlich, dass in der freiwilligen Versicherung sowieso alle Einkünfte aus der betrieblichen Altersversorgung anzurechnen seien. Insofern wäre es auch nicht von Belang, ob die Versicherungsprämien für die Direktversicherung von einer Abfindung herrührten.

In einem Gerichtsurteil aus dem Jahre 2011 wurde bezüglich einer Auszahlung aus einer privaten Lebensversicherung, welche ebenfalls der Berechnung des Beitragssatzes zugrunde gelegt wurde, zugunsten des Versicherten entschieden: Keine Beitragserhöhung für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte


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